Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Museumsverein Lindenberg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz  „e.V.". Der Sitz des Vereins ist Lindenberg i. Allgäu.                   

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kultur, Denkmalpflege und Heimatkunde. Der Verein will insbesondere - durch Veröffentlichungen, Ausstellungen, Vorträge, Führungen etc. das Bewusstsein für die Lindenberger Geschichte fördern - Forschung und Schrifttum auf dem Gebiet der Stadtgeschichte fördern - Denkmäler aller Art sowie kulturhistorisch bedeutsame Gegenstände vor Verlust  bewahren - das kulturelle Erbe in Wert setzen - den Ausbau und den Betrieb des Hutmuseums fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2010.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2 Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§7 Revisoren

Die Revisoren (2 Personen) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein und die Vorstandschaft zu beraten. Er besteht aus bis zu 9 Personen, darunter der jeweilige erste Bürgermeister der Stadt Lindenberg i. Allgäu oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Die gekorenen Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich/per eMail/per Fax unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lindenberg i. Allgäu, die für diese Zwecke des Hutmuseums, des Stadtarchivs oder andere stadtgeschichtliche Zwecke zu verwenden hat.